Kompensationsrechner
Was muss kompensiert werden?
Bei Bauvorhaben oder anderen Eingriffen in die Natur werden Flächen oft versiegelt oder Lebensräume beeinträchtigt. In Brandenburg müssen alle Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen oder ersetzt werden. Das betrifft zum Beispiel:
- Die Versiegelung von Böden durch Gebäude, Straßen oder Parkplätze
- Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere
- Beeinträchtigungen von Wasser- und Bodenfunktionen
Die Kompensation erfolgt über Maßnahmen, die diese Funktionen wiederherstellen, wie z.B. Entsiegelung, Renaturierung oder Schaffung von Grünflächen. Ein Maßnahmepool stellt geprüfte und gesicherte Flächen bereit, die als Ausgleich für Bauvorhaben genutzt werden können.
Wer im Rahmen eines Bauvorhabens Bäume fällen muss, ist gesetzlich verpflichtet, diesen Eingriff in die Natur auszugleichen. Grundlage hierfür ist in Brandenburg die Vollzugshilfe für die Eingriffsregelung (HVE 2009).
Wie wird der Ausgleich berechnet?
Der Stammumfang des gefällten Baumes wird in 1,30 m Höhe über dem Boden gemessen. Daraus ergibt sich die Anzahl der notwendigen Ersatzbäume nach folgendem Schema:
Für die ersten 60 cm Stammumfang: 2 Ersatzbäume
Für jeden weiteren angefangenen 15 cm Stammumfang darüber hinaus: jeweils 1 weiterer Ersatzbaum
Beispiel:
Eine Stiel-Eiche hat einen Stammumfang von 85 cm (gemessen in 1,30 m Höhe).
Erste 60 cm → 2 Ersatzbäume
Verbleibende 25 cm → 2 × 15 cm = 2 angefangene Abschnitte → 2 weitere Ersatzbäume
Ergebnis: 4 Ersatzbäume
Was ist, wenn Pflanzungen nicht möglich sind?
Ist eine Neupflanzung auf dem Eingriffsgrundstück nicht oder nur teilweise möglich, kann der Ausgleich über den Maßnahmepool des Landkreises Uckermark erbracht werden. Dort stehen geeignete Flächen bereit, auf denen die Ersatzpflanzungen fachgerecht durchgeführt werden – rechtssicher und ohne eigene Flächensuche für den Bauherrn.
Kompensationsrechner für Einzelbäume nach HVE 2009 – Stammumfang eingeben, Anzahl Ersatzbäume berechnen
Gemessen in 1,30 m Höhe über dem Boden (nach HVE 2009)
Versiegelte Flächen sind für den Naturhaushalt verloren: Regenwasser kann nicht versickern, der Boden kann keine ökologischen Funktionen mehr erfüllen. Wer im Rahmen eines Bauvorhabens Flächen neu versiegelt, ist daher verpflichtet, diesen Eingriff auszugleichen. Grundlage ist die HVE 2009.
Wie wird der Ausgleich berechnet?
Der Grundsatz ist einfach: Versiegelung wird im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen. Das bedeutet, für jeden Quadratmeter neu versiegelter Fläche muss ein Quadratmeter an anderer Stelle dauerhaft entsiegelt werden.
Beispiel:
Ein Parkplatz mit 500 m² wird neu asphaltiert. Es müssen also 500 m² an anderer Stelle entsiegelt werden – zum Beispiel durch den Rückbau eines nicht mehr genutzten Gebäudes oder einer alten Zufahrt.
Sonderfall: Abriss von Gebäuden
Werden nicht nur einfache Flächen entsiegelt, sondern ganze Gebäude abgerissen, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen höher angerechnet werden – mit einem Faktor von 2,0 bezogen auf die Grundfläche des abgerissenen Gebäudes. Das bedeutet: 1 m² abgerissene Gebäudegrundfläche kann als 2 m² Kompensation angerechnet werden.
Dies gilt jedoch nur, wenn alle bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Uckermark.
Was ist, wenn keine Entsiegelungsfläche vorhanden ist?
Wer keine geeignete Fläche für die Entsiegelung findet, kann den Ausgleich über den Maßnahmepool des Landkreises Uckermark erbringen. Dort stehen bereits vorbereitete Flächen zur Verfügung – rechtssicher und ohne eigene Flächensuche.
Hinweis
Ein Kompensationsrechner ersetzt nicht die fachliche Prüfung durch die uNB. Ergebnisse dienen als erste Orientierung, bevor die Maßnahme formal genehmigt und umgesetzt wird.